Das Bundesgericht hielt unter Hinweis auf seine ständige Praxis, wonach es beim Rechtsöffnungsverfahren keine Zustellfiktion gebe, sinngemäss fest, der Betreibungsgläubiger, der behaupte, für eine öffentlich-rechtliche Forderung den Rechtsvorschlag selbst beseitigt zu haben, müsse nachweisen, dass der Entscheid dem Betreibungsschuldner zugestellt worden und rechtskräftig geworden sei (vgl. BGer v. 26.01.2010, 5A_172/2009 und Regeste zu diesem Entscheid in BlSchK 74 [2010], S. 207).