In BGer vom 26.01.2010, 5A_172/2009 (publ. in: BlSchK 74 [2010], S. 207 ff.), musste das Bundesgericht einen Fall entscheiden, in dem die Aufsichtsbehörde die durch das Betreibungsamt erfolgte Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens geschützt hatte. Das Betreibungsamt hatte das Fortsetzungsbegehren – wie vorliegend – mit der Begründung zurückgewiesen, „dass nach seinen Abklärungen die Verfügung, mit der die Betreibungsgläubigerin den Rechtsvorschlag beseitige, nicht rechtskräftig sei, weil sie dem Betreibungsschuldner nicht zugestellt worden sei“.