14. Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich die Frage, inwieweit die Dienststelle neben dem Vorliegen der Vollstreckbarkeitsbescheinigung die Frage der korrekten Zustellung des Entscheides betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die zuständige Behörde von Amtes wegen überprüfen darf beziehungsweise muss (die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt etwa geht von einer Prüfungspflicht des Betreibungsamtes aus; vgl. Entscheid v. 14.11.2006, publ. in: BlSchK 72 [2007], S. 111 f.).