vgl. auch OGer-Kommission OW vom 24.07.2009, publ. in: BlSchK 75 [2011], S. 206). Erst wenn die den Rechtsvorschlag beseitigende Behörde den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellungsfiktion anrufen (vgl. KGer SG v. 03.01.2006, publ. in: BlSchK 72 [2008], S. 182 ff.). Selbstredend muss auch die Zustellung der Einladung zur Stellungnahme in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen eröffnet werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.