12. War gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so hat der Gläubiger mit dem Fortsetzungsbegehren einen mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen gerichtlichen Entscheid vorzulegen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung muss durch die dafür zuständige Instanz beziehungsweise Behörde abgegeben worden sein. Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erübrigt sich (nur) dann, wenn das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hat (ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Staehelin/Bauer/Stahelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N 14 f. zu Art. 88 SchKG).