Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXXXX. Die Dienststelle wies das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurück, das Betreibungsamt habe die formellen Voraussetzungen zur Fortsetzung des Betreibungsverfahrens zu prüfen, die Zustellfiktion gelte bei der Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht, weshalb die Verfügung der Beschwerdeführerin nicht als zugestellt gelte und dem Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben werden könne. Dagegen erhob die Gläubigerin Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Auszug aus den Erwägungen: (...)