Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin betrieb eine Arbeitgeberin für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Die Schuldnerin erhob fristgerecht Rechtsvorschlag. Mit einer „Veranlagungsverfügung“ verkündete die Beschwerdeführerin, nach „unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist“ gelte der „Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. XXXXXXX als aufgehoben“. Letztere Verfügung konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden und wurde von ihr innerhalb der 7-tägigen Abholfrist auch nicht abgeholt. Die Beschwerdeführerin verlangte in der Folge die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXXXX.