Es liegt in der Kompetenz der Betreibungsämter, die Zustellung der Entscheide der Gläubiger, die ihren Rechtsvorschlag selber beseitigen, zu überprüfen und bei nicht erfolgter Zustellung oder fehlender Zustellfiktion deren Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen. Eine Überprüfung der Zustellung ist in diesem Sinne dann angebracht, wenn der Schuldner in dieser Hinsicht Einwendungen vorbringt oder berechtigte Zweifel vorliegen (E. 14).