 Art. 88 SchKG (Fortsetzung der Betreibung)  Fehlende Zustellfiktion, wenn der Schuldner die Verfügung der öffentlich-rechtlichen Gläubigerin über die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht in der 7-tägigen Abholfrist abholt (E. 13). Der Betreibungsgläubiger, der behauptet, für eine öffentlich-rechtliche Forderung den Rechtsvorschlag selber beseitigt zu haben, muss nachweisen, dass der Entscheid dem Betreibungsschuldner zugestellt worden und rechtskräftig geworden ist (E. 13).