{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-01-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2011-312_2012-01-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2011_312_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fee9e48406090e98ec3778dfe3f6964e7b4e718c264271315792dbf729c232570d39f0bd814a82ee667d68412b790474?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fee9e48406090e98ec3778dfe3f6964e7b4e718c264271315792dbf729c232570d39f0bd814a82ee667d68412b790474&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2011_312", "Checksum": "0296e3ca00bcf706b6df3b9e2bf218dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2011 312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 05.01.2012 ABS 2011 312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 05.01.2012 ABS 2011 312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreibungsgläubiger, der behauptet, für eine öffentlich-rechtliche Forderung den Rechtsvorschlag selber beseitigt zu haben, muss nachweisen, dass der Entscheid dem Betreibungsschuldner zugestellt worden und rechtskräftig geworden ist | BA Seeland, DS Biel/Bienne"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:49:48", "Checksum": "7dbdbce09040a40e7eb52da2e65870e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 05.01.2012 ABS 2011 312\nRegeste:\nDer Betreibungsgläubiger, der behauptet, für eine öffentlich-rechtliche Forderung den Rechtsvorschlag selber beseitigt zu haben, muss nachweisen, dass der Entscheid dem Betreibungsschuldner zugestellt worden und rechtskräftig geworden ist | BA Seeland, DS Biel/Bienne\n\nABS-11 312, publiziert März 2012\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer, Oberrichter Rieder und Oberrichter Bähler sowie\nGerichtsschreiber Rüetschi,\n\nvom 5. Januar 2012\n\nin der Streitsache zwischen\n\nX.\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt B., Dienststelle C.\n\nRegeste:\n\n Art. 88 SchKG (Fortsetzung der Betreibung)\n Fehlende Zustellfiktion, wenn der Schuldner die Verfügung der öffentlich-rechtlichen\nGläubigerin über die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht in der 7-tägigen Abholfrist\nabholt (E. 13).\nDer Betreibungsgläubiger, der behauptet, für eine öffentlich-rechtliche Forderung den\nRechtsvorschlag selber beseitigt zu haben, muss nachweisen, dass der Entscheid dem\nBetreibungsschuldner zugestellt worden und rechtskräftig geworden ist (E. 13).\nEs liegt in der Kompetenz der Betreibungsämter, die Zustellung der Entscheide der Gläubiger, die ihren Rechtsvorschlag selber beseitigen, zu überprüfen und bei nicht erfolgter\nZustellung oder fehlender Zustellfiktion deren Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen. Eine Überprüfung der Zustellung ist in diesem Sinne dann angebracht, wenn der Schuldner\nin dieser Hinsicht Einwendungen vorbringt oder berechtigte Zweifel vorliegen (E. 14).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Gläubigerin und Beschwerdeführerin betrieb eine Arbeitgeberin für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Die Schuldnerin erhob fristgerecht Rechtsvorschlag. Mit einer „Veranlagungsverfügung“ verkündete die Beschwerdeführerin, nach „unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist“ gelte der „Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. XXXXXXX als aufgehoben“. Letztere Verfügung konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden und wurde von ihr\ninnerhalb der 7-tägigen Abholfrist auch nicht abgeholt. Die Beschwerdeführerin verlangte in\nder Folge die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXXXX. Die Dienststelle wies das Fortsetzungsbegehren mit der Begründung zurück, das Betreibungsamt habe die formellen Voraussetzungen zur Fortsetzung des Betreibungsverfahrens zu prüfen, die Zustellfiktion gelte bei\nder Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht, weshalb die Verfügung der Beschwerdeführerin nicht als zugestellt gelte und dem Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben werden\nkönne. Dagegen erhob die Gläubigerin Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde.\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\n\n12. War gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so hat der Gläubiger\nmit dem Fortsetzungsbegehren einen mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen gerichtlichen Entscheid vorzulegen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung muss durch\ndie dafür zuständige Instanz beziehungsweise Behörde abgegeben worden sein. Eine\nVollstreckbarkeitsbescheinigung erübrigt sich (nur) dann, wenn das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hat (ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Staehelin/Bauer/Stahelin [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel\n2010, N 14 f. zu Art. 88 SchKG).\n\n13. Wie die Dienststelle dem Grundsatze nach zu Recht festhält, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Betreibung nicht weitergeführt werden, wenn der\nSchuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat (BGE 130 III 396, S. 398 E. 1.2.2; BGE 102 III 133, S. 136 f.\nE. 3). In denjenigen Fällen, in welchen der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein\nPostfach gelegt wird, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie\nauf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat\nmit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGer vom 22.09.2011, 5D_130/2011; BGE\n130 III 396, S. 399 E. 1.2.3).\n\nDiese Rechtsprechung ist aber nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines\nbehördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Erst\nmit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen,\ndass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese\nPflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als\nwährend des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396, S. 399 E.\n1.2.3). Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 396 für den Fall der Krankenkassen, welche\n– wie die Billag AG (BGE 128 III 39; BGE 130 III 524) – den Rechtsvorschlag im Verwaltungsverfahren beseitigen können, entschieden, dass die Rechtsöffnung ein neues Verfahren darstelle. Der Schuldner habe nach der Zustellung des Zahlungsbefehls noch\nnicht mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides zu rechnen und insoweit gelte\ndie Zustellfiktion nicht (BGE 130 III 396, S. 399 f. E. 1.2.3; zum Ganzen BGer vom\n22.09.2011, 5D_130/2011; BGer vom 28.01.2011, 5A_738/2010 E. 3.1, publ. in: Pra\n99/2010 Nr. 76, S. 546; vgl. auch OGer-Kommission OW vom 24.07.2009, publ. in:\nBlSchK 75 [2011], S. 206).\n\n"}