Vorliegend steht unrechtmässiges Vorgehen der Sachwalterin nicht zur Diskussion und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, privilegierte oder andere Gläubiger seien nicht bezahlt worden. Die Sachwalterin hat eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb sie die weiteren vom Nachlassrichter geforderten Belege nicht eingereicht hat bzw. einreichen konnte. So steht namentlich die Auszahlung der vereinbarten Beträge an die Gläubiger hier nicht in Frage, weshalb sich die Vorlegung entsprechender Belege erübrigt (S. 3 des Schreibens der Sachwalterin vom 15. August 2011).