Ferner hat die einvernehmliche private Schuldenbereinigung vornehmlich kleine Fälle im Auge, namentlich Sozialfälle, die nicht in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen (vgl. HUNKELER, Nachlassverfahren, a.a.O., S. 59, N 223, m.H.a. Bericht „Expertengruppe Sanierungsrecht“, S. 19). Auch unter Kostengesichtspunkten erweist sich eine generelle Pflicht zur Ablieferung der vollständigen Akten in diesen Verfahren nicht als sachgerecht.