Demgegenüber liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Nachlassrichters im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion in begründeten Einzelfällen – namentlich bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten bzw. missbräuchlicher Ausübung der Amtsfunktion – die Ablieferung der Akten mittels Verfügung anzuordnen.