Aufgrund der hiervor aufgezeigten Ausgestaltung und der Rechtsnatur des Verfahrens (Ziffer 6 f.) ist im Verhältnis zur ordentlichen Nachlassstundung von einer „gelockerten“ Aufsicht des Nachlassrichters auszugehen. 8. Nach dem Ausgeführten besteht keine generelle Ablieferungspflicht der (vollständigen) Akten im Sinne von Art. 304 Abs. 1 SchKG und des KS Nr. C 3 im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG.