Anders als bei der ordentlichen Nachlassstundung ist im Übrigen für das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung die Ablieferung der „Aktenstücke“ an den Nachlassrichter nicht gesetzlich geregelt (für die ordentliche Nachlassstundung: Art. 304 Abs. 1 SchKG). Diese Ablieferungspflicht erfolgt im Hinblick auf die gerichtliche Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages, die eben im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nicht existiert.