Im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung kann der Sachwalter – auch wenn er mit der Überwachung des Schuldners beauftragt worden ist – jedoch keine verbindlichen Weisungen erteilen oder Sanktionen aussprechen (vgl. HOBY, S. 94; RONCORONI, a.a.O., N 15 zu Art. 335 SchKG; JUNOD MOSER/GAILLARD, a.a.O., N 18 zu Art. 335 SchKG).