Der Nachlassrichter kann den Sachwalter beauftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen. Wiederum im Gegensatz zur ordentlichen Nachlassstundung normiert das Gesetz demgegenüber keine Pflicht des Sachwalters, einen Sachwalterbericht vorzulegen, in welchem der Nachlassrichter über das Ergebnis der Sanierungsbemühungen zu unterrichten wäre. Obschon gesetzlich nicht festgeschrieben, verlangen die Nachlassrichter aber in der Praxis oft einen kurzen Schlussbericht vom Sachwalter (vgl. RONCORONI, a.a.O., N 5 zu Art. 335 SchKG).