7. Für das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung wird vereinzelt postuliert, der Sachwalter unterstehe der öffentlich-rechtlichen Aufsicht durch den Nachlassrichter (BRUNNER/BOLLER, a.a.O., N 12 zu Art. 334 SchKG; JUNOD MOSER/GAILLARD, a.a.O., N 9 zu Art. 335 SchKG). Der Nachlassrichter kann den Sachwalter beauftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.