Demzufolge ist die Gleichstellung dieses Instituts mit der ordentlichen Nachlassstundung bzw. die direkte Subsumierung der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung unter das Kreisschreiben Nr. C 3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 6. September 2005 (redaktionell geändert per 1. Januar 2011) nicht evident.