BSG 155.21) zu schliessen. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege diente bereits wiederholt zur Regelung des nur rudimentär normierten betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens und auch das Personalgesetz verweist in Art. 108 Abs. 1 auf das VRPG. Zudem ist für das Beschwerdeverfahren (Art. 17 – 21 SchKG) seit der Revision vom 11. Juni 2009 ausdrücklich die Anwendung des VRPG vorgesehen (Art. 11 Abs. 3 EGSchKG).