[Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2008, S. 70, N 65). Da das SchKG als Bundesgesetz weiterhin eine Disziplinierung von Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie von Sachwaltern vorsieht, das kantonale Personalgesetz jedoch nicht mehr beigezogen werden kann, ist nachfolgend die Frage der anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu klären. In casu rechtfertigt es sich, diese offensichtliche Gesetzeslücke betreffend Verfahrensrecht durch Beizug der sachbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu schliessen.