Redaktionelle Vorbemerkungen: Sachwalterin X begleitete den Schuldner Z in einem Verfahren betreffend einvernehmliche Schuldenbereinigung (Art. 333 ff SchKG). Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Sachwalterin vom Nachlassgericht zur Einreichung der Sachwalterakten aufgefordert (vgl. Kreisschreiben Nr. C 3 der Aufsichtsbehörde vom 6. September 2005). Die Sachwalterin X reichte gewisse Akten ein, verweigerte aber mit ausführlicher Begründung die vom Nachlassgericht verlangte Aktenergänzung. Daraufhin zeigte das Nachlassgericht den Sachverhalt der Aufsichtsbehörde an. Auszug aus den Erwägungen: