ABS 11/262, publiziert April 2012 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 14. März 2012 Besetzung Oberrichter Messer (Präsident), Rieder und Bähler sowie Gerichtsschreiber Rüetschi Verfahrensbeteiligte X, Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Regeste: In Schrägschrift:  Art. 14 Abs. 2 und Art. 335 SchKG  Der Sachwalter hat im Verfahren der einvernehmlichen Schuldenbereinigung nicht dieselbe Autoritätsstellung wie der Sachwalter bei der ordentlichen Nachlassstundung. Aus diesem Grund ist von einer "gelockerten" Aufsicht des Nachlassrichters auszugehen.