Auch ist sie in zahlreichen weiteren Stundungs- und Vollzugsverfahren als Sachwalter tätig (vgl. Schreiben des Disziplinarbeklagten vom 9. Februar 2011). Um bei den laufenden wie auch künftigen Sachwaltermandaten Disziplinarverstösse zu verhindern, ist vorliegend das Disziplinarverfahren durch die Beendigung des Sachwalterauftrags nicht als gegenstandslos zu betrachten. Im Sinne einer präventiven Wirkung ist die Aufsicht auch nach Widerruf des Vollzugs oder nach Erfüllung des Nachlassvertrages und der damit verbundenen Beendigung des Sachwaltermandates wahrzunehmen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.