Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte einige Nachlassverfahren wie gerichtliche Verfahren weitergeführt hat, obwohl diese widerrufen worden waren oder die Fälligkeit zur Auszahlung der Dividende längst eingetreten war und die Verfahren hätten beendet werden sollen (vgl. Ziff. 13). Wenn sich ein gerichtlicher Sachwalter derart verhält, soll sie sich dadurch nicht der Aufsicht entziehen können. Auch ist sie in zahlreichen weiteren Stundungs- und Vollzugsverfahren als Sachwalter tätig (vgl. Schreiben des Disziplinarbeklagten vom 9. Februar 2011).