So sollen Integrität und Leistungsfähigkeit der im entsprechenden Sonderstatus- beziehungsweise Dienstverhältnis stehenden Personen sichergestellt und das Vertrauen des Bürgers in eine nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Leistungsfähigkeit zuverlässig ablaufende Staatstätigkeit hergestellt werden (Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2006, in: BlSchK 2006 S. 67 E. 2 S. 69). Dies rechtfertigt die Beurteilung einer Sanktionierung über die Dauer des gerichtlichen Sachwaltermandates hinaus.