HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht in der Schweiz, Zürich 2008, S. 465 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Das Disziplinarrecht des SchKG dient dem einwandfreien Funktionieren der Verwaltung und der ihr unterstellten Vollstreckungsbehörden sowie der Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit in dieselben (BGE 5A_112/2009 E. 4.1). Den Disziplinarmassnahmen kommt daher auch eine generalpräventive Wirkung zu.