7. Der Sachwalter übt seine Funktion bis zum Ende seines Mandates aus und untersteht grundsätzlich auch bis dahin der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde (BGE 83 I 294 E. 2; SOG 1988 Nr. 37, S. 125; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, N 1191). Allerdings ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen, wenn dieses noch einem anderen Ziel dient, als nur den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen (SOG 1988 37; HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht in der Schweiz, Zürich 2008, S. 465 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).