6. Die Nachlassverfahren wurden nach bestÃĪtigtem Nachlassvertrag entweder vollzogen (vgl. Verfahren D, E und F) oder sie scheiterten und der Nichtvollzug wurde durch den Nachlassrichter festgestellt (vgl. Verfahren K, L und M). Durch den Vollzug oder das Scheitern des Nachlassvertrages endete jeweils auch das Sachwaltermandat.