Nachlassrichter A orientierte die Aufsichtsbehörde über 15 Nachlassverfahren, in welchen sich seiner Ansicht nach Anhaltspunkte für Mängel oder Pflichtwidrigkeiten des Sachwalters ergeben hätten. In der Folge führte die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren durch und stellte diverse - z.T. gravierende - Verfehlungen des Sachwalters fest. Da sämtliche untersuchten Nachlassverfahren bereits abgeschlossen waren, stand die Amtsenthebung nach Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG als Disziplinarmassnahme nicht zur Verfügung. Der Fehlbare wurde daher mit der Maximalbusse von Fr. 1'000.-- sanktioniert. Auszug aus den Erwägungen: (...)