{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2010-284_2011-07-01.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2010_284_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781cbc7883b64d37846908e478aae40d48d4161374b9309ed75015d866378b621efbbfcdf254213746f476d059c3436d98?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781cbc7883b64d37846908e478aae40d48d4161374b9309ed75015d866378b621efbbfcdf254213746f476d059c3436d98&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2010_284", "Checksum": "82581c670a714fcc7beea62e0fd2afc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2010 284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 01.07.2011 ABS 2010 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 01.07.2011 ABS 2010 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine disziplinarrechtliche Untersuchung ist auch nach Beendigung des Sachwaltermandates möglich | GK II, Gerichtspräsident"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:52:41", "Checksum": "ee9d2da6b016efb82baab5e722bd8629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 01.07.2011 ABS 2010 284\nRegeste:\nEine disziplinarrechtliche Untersuchung ist auch nach Beendigung des Sachwaltermandates möglich | GK II, Gerichtspräsident\n\nABS 10 284, publiziert Juli 2011\n\nUrteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern\nOberrichter Messer (Referent), Rieder und Bähler sowie Gerichtsschreiberin Fleischli\n\nvom 1. Juli 2011\n\nin der Sache\n\nX\nvertreten durch Fürsprecher Y\nDisziplinarbeklagter\n\nDisziplinarverfahren\n\nRegeste:\n Art. 14 Abs. 2 SchKG; Art. 10 Abs. 1 EG SchKG\n Eine disziplinarrechtliche Untersuchung ist auch nach Beendigung des Sachwaltermandates möglich.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nNachlassrichter A orientierte die Aufsichtsbehörde über 15 Nachlassverfahren, in welchen\nsich seiner Ansicht nach Anhaltspunkte für Mängel oder Pflichtwidrigkeiten des Sachwalters\nergeben hätten.\n\nIn der Folge führte die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren durch und stellte diverse -\nz.T. gravierende - Verfehlungen des Sachwalters fest. Da sämtliche untersuchten Nachlassverfahren bereits abgeschlossen waren, stand die Amtsenthebung nach Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4\nSchKG als Disziplinarmassnahme nicht zur Verfügung. Der Fehlbare wurde daher mit der\nMaximalbusse von Fr. 1'000.-- sanktioniert.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n6. Die Nachlassverfahren wurden nach bestätigtem Nachlassvertrag entweder vollzogen\n(vgl. Verfahren D, E und F) oder sie scheiterten und der Nichtvollzug wurde durch\nden Nachlassrichter festgestellt (vgl. Verfahren K, L und M). Durch den Vollzug oder\ndas Scheitern des Nachlassvertrages endete jeweils auch das Sachwaltermandat.\n\n7. Der Sachwalter übt seine Funktion bis zum Ende seines Mandates aus und untersteht grundsätzlich auch bis dahin der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde (BGE 83 I\n294 E. 2; SOG 1988 Nr. 37, S. 125; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, N 1191). Allerdings ist das Disziplinarverfahren\nweiterzuführen, wenn dieses noch einem anderen Ziel dient, als nur den Fehlbaren\nzur Ordnung zu rufen (SOG 1988 37; HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht in der\nSchweiz, Zürich 2008, S. 465 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Das Disziplinarrecht des SchKG dient dem einwandfreien Funktionieren der Verwaltung und\nder ihr unterstellten Vollstreckungsbehörden sowie der Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit in dieselben (BGE 5A_112/2009 E. 4.1). Den Disziplinarmassnahmen kommt daher auch eine generalpräventive Wirkung zu. So sollen Integrität und\nLeistungsfähigkeit der im entsprechenden Sonderstatus- beziehungsweise Dienstverhältnis stehenden Personen sichergestellt und das Vertrauen des Bürgers in eine\nnach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Leistungsfähigkeit\nzuverlässig ablaufende Staatstätigkeit hergestellt werden (Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2006, in: BlSchK 2006 S. 67 E. 2 S. 69). Dies rechtfertigt die Beurteilung einer\nSanktionierung über die Dauer des gerichtlichen Sachwaltermandates hinaus.\n\nHinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte einige Nachlassverfahren wie gerichtliche\nVerfahren weitergeführt hat, obwohl diese widerrufen worden waren oder die Fälligkeit zur Auszahlung der Dividende längst eingetreten war und die Verfahren hätten\nbeendet werden sollen (vgl. Ziff. 13). Wenn sich ein gerichtlicher Sachwalter derart\nverhält, soll sie sich dadurch nicht der Aufsicht entziehen können. Auch ist sie in zahlreichen weiteren Stundungs- und Vollzugsverfahren als Sachwalter tätig (vgl. Schreiben des Disziplinarbeklagten vom 9. Februar 2011). Um bei den laufenden wie auch\nkünftigen Sachwaltermandaten Disziplinarverstösse zu verhindern, ist vorliegend das\nDisziplinarverfahren durch die Beendigung des Sachwalterauftrags nicht als gegenstandslos zu betrachten. Im Sinne einer präventiven Wirkung ist die Aufsicht auch\nnach Widerruf des Vollzugs oder nach Erfüllung des Nachlassvertrages und der damit\nverbundenen Beendigung des Sachwaltermandates wahrzunehmen.\n\n(...)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}