ABS 10 284, publiziert Juli 2011 Urteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern Oberrichter Messer (Referent), Rieder und Bähler sowie Gerichtsschreiberin Fleischli vom 1. Juli 2011 in der Sache X vertreten durch Fürsprecher Y Disziplinarbeklagter Disziplinarverfahren Regeste:  Art. 14 Abs. 2 SchKG; Art. 10 Abs. 1 EG SchKG  Eine disziplinarrechtliche Untersuchung ist auch nach Beendigung des Sachwaltermanda- tes möglich. Redaktionelle Vorbemerkungen: Nachlassrichter A orientierte die Aufsichtsbehörde über 15 Nachlassverfahren, in welchen sich seiner Ansicht nach Anhaltspunkte für Mängel oder Pflichtwidrigkeiten des Sachwalters ergeben hätten. In der Folge führte die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren durch und stellte diverse - z.T. gravierende - Verfehlungen des Sachwalters fest. Da sämtliche untersuchten Nachlass- verfahren bereits abgeschlossen waren, stand die Amtsenthebung nach Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG als Disziplinarmassnahme nicht zur Verfügung. Der Fehlbare wurde daher mit der Maximalbusse von Fr. 1'000.-- sanktioniert. Auszug aus den Erwägungen: (...) 6. Die Nachlassverfahren wurden nach bestätigtem Nachlassvertrag entweder vollzogen (vgl. Verfahren D, E und F) oder sie scheiterten und der Nichtvollzug wurde durch den Nachlassrichter festgestellt (vgl. Verfahren K, L und M). Durch den Vollzug oder das Scheitern des Nachlassvertrages endete jeweils auch das Sachwaltermandat. 7. Der Sachwalter übt seine Funktion bis zum Ende seines Mandates aus und unter- steht grundsätzlich auch bis dahin der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde (BGE 83 I 294 E. 2; SOG 1988 Nr. 37, S. 125; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, N 1191). Allerdings ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen, wenn dieses noch einem anderen Ziel dient, als nur den Fehlbaren zur Ordnung zu rufen (SOG 1988 37; HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht in der Schweiz, Zürich 2008, S. 465 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Das Diszi- plinarrecht des SchKG dient dem einwandfreien Funktionieren der Verwaltung und der ihr unterstellten Vollstreckungsbehörden sowie der Wiederherstellung der Ver- trauenswürdigkeit in dieselben (BGE 5A_112/2009 E. 4.1). Den Disziplinarmassnah- men kommt daher auch eine generalpräventive Wirkung zu. So sollen Integrität und Leistungsfähigkeit der im entsprechenden Sonderstatus- beziehungsweise Dienst- verhältnis stehenden Personen sichergestellt und das Vertrauen des Bürgers in eine nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Leistungsfähigkeit zuverlässig ablaufende Staatstätigkeit hergestellt werden (Entscheid der Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Graubünden vom 31. Ja- nuar 2006, in: BlSchK 2006 S. 67 E. 2 S. 69). Dies rechtfertigt die Beurteilung einer Sanktionierung über die Dauer des gerichtlichen Sachwaltermandates hinaus. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte einige Nachlassverfahren wie gerichtliche Verfahren weitergeführt hat, obwohl diese widerrufen worden waren oder die Fällig- keit zur Auszahlung der Dividende längst eingetreten war und die Verfahren hätten beendet werden sollen (vgl. Ziff. 13). Wenn sich ein gerichtlicher Sachwalter derart verhält, soll sie sich dadurch nicht der Aufsicht entziehen können. Auch ist sie in zahl- reichen weiteren Stundungs- und Vollzugsverfahren als Sachwalter tätig (vgl. Schrei- ben des Disziplinarbeklagten vom 9. Februar 2011). Um bei den laufenden wie auch künftigen Sachwaltermandaten Disziplinarverstösse zu verhindern, ist vorliegend das Disziplinarverfahren durch die Beendigung des Sachwalterauftrags nicht als gegen- standslos zu betrachten. Im Sinne einer präventiven Wirkung ist die Aufsicht auch nach Widerruf des Vollzugs oder nach Erfüllung des Nachlassvertrages und der damit verbundenen Beendigung des Sachwaltermandates wahrzunehmen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.