Der Zahlungsbefehl in der fraglichen Betreibung wurde dem Schuldner am 20. März 2009 zugestellt. Mit Fortsetzungsbegehren vom 2. November 2009 hat der Beschwerdeführer die – um die Dauer des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages aufgeschobene – einjährige Frist (Art. 88 Abs. 2 SchKG) gewahrt. Die Betreibung ist folglich auf dem ordentlichen Weg fortzusetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde muss diesbezüglich Ziff. 2 der Verfügung des Betreibungsamtes B., Dienststelle C., vom 11. November 2009 abgeändert und aufgehoben werden. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.