88, 121 und 188 SchKG. Der Wegfall des Arrestes erschöpft sich also darin, dass der Schuldner zwischen dem Zeitpunkt des Hinfalls des Arrestes und demjenigen des Pfändungsbeschlags über seine vom Arrestbeschlag befreiten Vermögenswerte frei verfügen kann (BGer vom 08.12.2005, 5P.265/2005 E. 4.1; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 51 N 91). Der Zahlungsbefehl in der fraglichen Betreibung wurde dem Schuldner am 20. März 2009 zugestellt.