Die Dienststelle hat mit ihrer Verfügung vom 11. November 2009 in Folge der verpassten 10-Tagesfrist für die Arrestprosequierung nicht nur den Hinfall des Arrestes, sondern auch den Hinfall der Betreibung Nr. QR festgestellt. Die versäumte Prosekutionsfrist bewirkt indes bloss den Hinfall des Arrestes (Art. 280 Ziff. 1 und 2 SchKG). Die Betreibung als solche wird dadurch nicht berührt. Vielmehr bemisst sich deren Erlöschen nach Massgabe von Art. 88, 121 und 188 SchKG.