Auf der Rückseite der Arresturkunde steht unter dem Titel „Bemerkungen für den Arrestgläubiger“ in Ziff. B.1 unter Hinweis auf Art. 279 Abs. 3 SchKG: „Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist dieser beseitigt worden, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, seitdem er dazu berechtigt ist (Art. 88), das Fortsetzungsbegehren stellen“. Auf eine bei der Dienststelle (telefonisch) eingeholte anders lautende Auskunft hätte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen dürfen.