Auch eine falsche behördliche Rechtsauskunft kann unter bestimmten Voraussmesetzungen ein unverschuldetes Hindernis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist darstellen (BGer vom 10.11.2003, 7B.204/2003). Dies ist etwa der Fall, wenn seitens der zuständigen Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wird und sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (vgl. BGE 111 Ia 355 S. 357 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend keineswegs erfüllt. Auf der Rückseite der Arresturkunde steht unter dem Titel „Bemerkungen für den Arrestgläubiger“ in Ziff.