Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (BGer vom 12.01.2005, 7B.221/2005 E. 1; BGE 112 V 255 E. 2a). Auch eine falsche behördliche Rechtsauskunft kann unter bestimmten Voraussmesetzungen ein unverschuldetes Hindernis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist darstellen (BGer vom 10.11.2003, 7B.204/2003).