Eine versäumte Prosekutionsfrist bewirkt bloss den Hinfall des Arrestes. Die Betreibung als solche wird dadurch nicht berührt und ist auf dem ordentlichen Weg fortzusetzen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer (Arrestgläubiger) hatte den Erbschaftsanteil des Arrestschuldners verrarestieren lassen und den Arrest mit Einreichung des Betreibungsbegehrens innerhalb von zehn Tagen rechtzeitig prosequiert. Allerdings stellte er in der Folge das Fortsetzungsbegehren zu spät, weshalb das Betreibungsamt den Arrest und die Betreibung aufhob.