ABS-09 377, publiziert März 2010 Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, unter Mitwirkung von Oberrichter Messer, Oberrichter Rieder und Oberrichter Bähler sowie Kammerschreiber Rüetschi, vom 9. Februar 2010 in der Streitsache zwischen X., vertreten durch Y. Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt B., Dienststelle C. Regeste: Eine behördliche Falschauskunft stellt nur ausnahmsweise ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG (Fristwiederherstellung) dar.