{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-02-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2009-377_2010-02-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2009_377_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778aafaabcd5154450f767a6bb1944be42f4409f3d7d108fd9e5c655befb5c44cfe3ac4dc53f84b132d76456b471a496433?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778aafaabcd5154450f767a6bb1944be42f4409f3d7d108fd9e5c655befb5c44cfe3ac4dc53f84b132d76456b471a496433&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2009_377", "Checksum": "79c74df426c3fe889e43d71dd6013025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2009 377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 09.02.2010 ABS 2009 377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 09.02.2010 ABS 2009 377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine behördliche Falschauskunft stellt nur ausnahmsweise ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG (Fristwiederherstellung) dar | BAKA BEMI, Dienststelle Konolfingen"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:58:16", "Checksum": "d4dabac93b49544134890cd2093769e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 09.02.2010 ABS 2009 377\nRegeste:\nEine behördliche Falschauskunft stellt nur ausnahmsweise ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG (Fristwiederherstellung) dar | BAKA BEMI, Dienststelle Konolfingen\n\nABS-09 377, publiziert März 2010\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer, Oberrichter Rieder und Oberrichter Bähler sowie\nKammerschreiber Rüetschi,\n\nvom 9. Februar 2010\n\nin der Streitsache zwischen\n\nX., vertreten durch Y.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt B., Dienststelle C.\n\nRegeste:\nEine behördliche Falschauskunft stellt nur ausnahmsweise ein unverschuldetes Hindernis im\nSinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG (Fristwiederherstellung) dar.\n\nEine versäumte Prosekutionsfrist bewirkt bloss den Hinfall des Arrestes. Die Betreibung als\nsolche wird dadurch nicht berührt und ist auf dem ordentlichen Weg fortzusetzen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Beschwerdeführer (Arrestgläubiger) hatte den Erbschaftsanteil des Arrestschuldners\nverrarestieren lassen und den Arrest mit Einreichung des Betreibungsbegehrens innerhalb\nvon zehn Tagen rechtzeitig prosequiert. Allerdings stellte er in der Folge das Fortsetzungsbegehren zu spät, weshalb das Betreibungsamt den Arrest und die Betreibung aufhob.\n\nDie Aufsichtsbehörde bestätigte die Aufhebung des Arrestes, nicht aber die Aufhebung der\nBetreibung. Diese kann vielmehr ordentlich fortgesetzt werden.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n5. (...)\n\nDie Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene\nPerson ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder\nschwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln\noder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (BGer vom\n12.01.2005, 7B.221/2005 E. 1; BGE 112 V 255 E. 2a). Auch eine falsche behördliche\nRechtsauskunft kann unter bestimmten Voraussmesetzungen ein unverschuldetes Hindernis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist darstellen\n(BGer vom 10.11.2003, 7B.204/2003). Dies ist etwa der Fall, wenn seitens der zuständigen Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wird und sich der Betroffene\nnach den Umständen darauf verlassen durfte (vgl. BGE 111 Ia 355 S. 357 ff.). Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend keineswegs erfüllt. Auf der Rückseite der Arresturkunde steht unter dem Titel „Bemerkungen für den Arrestgläubiger“ in Ziff. B.1 unter Hinweis\nauf Art. 279 Abs. 3 SchKG: „Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist\ndieser beseitigt worden, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, seitdem er dazu berechtigt ist (Art. 88), das Fortsetzungsbegehren stellen“. Auf eine bei der Dienststelle (telefonisch) eingeholte anders lautende Auskunft hätte sich der Beschwerdeführer nicht\nverlassen dürfen. Im Übrigen rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung\neine Wiederherstellung der Frist ohnehin nicht bei Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften bzw. fehlerhafter Fristberechnung (BGer vom 12.05.2005, 2A.116/2005 E. 3.1; BGE\n103 V 157, S. 160 E. 3; FRANCIS NORDMANN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel et al.\n1998, N 10 ff. zu Art. 33 SchKG). Der Beschwerdeführer hat die Fristversäumnis seinen\neigenen bzw. den Unzulänglichkeiten seines Vertreters zuzuschreiben, weshalb ein Wiederherstellungsgesuch unbegründet wäre.\n\nDie Dienststelle hat mit ihrer Verfügung vom 11. November 2009 in Folge der verpassten\n10-Tagesfrist für die Arrestprosequierung nicht nur den Hinfall des Arrestes, sondern\nauch den Hinfall der Betreibung Nr. QR festgestellt. Die versäumte Prosekutionsfrist bewirkt indes bloss den Hinfall des Arrestes (Art. 280 Ziff. 1 und 2 SchKG). Die Betreibung\nals solche wird dadurch nicht berührt. Vielmehr bemisst sich deren Erlöschen nach\nMassgabe von Art. 88, 121 und 188 SchKG. Der Wegfall des Arrestes erschöpft sich also\ndarin, dass der Schuldner zwischen dem Zeitpunkt des Hinfalls des Arrestes und demjenigen des Pfändungsbeschlags über seine vom Arrestbeschlag befreiten Vermögenswerte frei verfügen kann (BGer vom 08.12.2005, 5P.265/2005 E. 4.1; AMONN/WALTHER,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 51 N 91). Der\nZahlungsbefehl in der fraglichen Betreibung wurde dem Schuldner am 20. März 2009 zugestellt. Mit Fortsetzungsbegehren vom 2. November 2009 hat der Beschwerdeführer die\n– um die Dauer des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages aufgeschobene –\neinjährige Frist (Art. 88 Abs. 2 SchKG) gewahrt. Die Betreibung ist folglich auf dem ordentlichen Weg fortzusetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde muss diesbezüglich Ziff. 2 der Verfügung des Betreibungsamtes B., Dienststelle C., vom\n11. November 2009 abgeändert und aufgehoben werden.\n\n(...)\n\nHinweis:\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}