10. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen wird festgestellt, dass im Betreibungsverfahren Nr. Q des Betreibungsamtes B., Dienststelle B., keine nichtige Verfügung vorliegt. Die Beurteilung des Konkursbegehrens selbst – namentlich die zivilprozessuale Eintretensfrage – fällt nicht in den Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörde. Die Akten gehen zur weiteren Beurteilung des Konkursbegehrens zurück an den Konkursrichter. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.