Miteigentümergemeinschaft nun auch: Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern, II. ZK, vom 17.07.2009, APH 2009 336). Das Bundesgericht scheint auf die Praxis, wonach es sich bei Verfahrenshandlungen der Zweigniederlassung im Rahmen der hiervor erörterten Umstände um heilbare Mängel handeln kann, nicht mehr ausschliesslich im Betreibungsrecht abzustellen (vgl. etwa BGer vom 28.11.2003, 4C.270/2003 E. 1; BGer vom 11.12.2006, 1P.474/2006 E. 2).