Immerhin sei ergänzend angemerkt – für den Konkursrichter selbstverständlich unverbindlich –, dass in einem Rechtsöffnungsverfahren auf ein entsprechendes Gesuch einer Bank mit Adresse ihrer Zweigniederlassung eingetreten wurde, weil dort nach Ansicht des Gerichtes trotz mangelhafter Gläubigerbezeichnung die (handlungs- und parteifähige) wirkliche Gläubigerin ohne weiteres uz erkennen war und die Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürften (vgl. Entscheid Appellationshofes de s Kantons Bern, III. ZK, vom 13.06.1995, 309/95; betr.