8. Die Beurteilung der Frage, ob der zuständige Konkursrichter auf das Konkursbegehren aufgrund der fehlenden Parteifähigkeit der Gläubigerin allenfalls aus zivilprozessualer Sicht bzw. gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht eintreten kann (Rückweisung), fällt in seinen Zuständigkeitsbereich. Ihm obliegt auch der Entscheid darüber, ob der Gläubigerin bei einer allfälligen Verneinung der Parteifähigkeit vorgängig Frist zur Verbesserung angesetzt werden soll. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen wird das Recht zur Vertretung im Prozess ebenfalls eine Rolle spielen (vgl. BGer vom 02.02.2004, 4P.184/2003 E. 2.3).