35 ZPO und N 9 zu Art. 192 ZPO). Dies gilt grundsätzlich gleichermassen für das Konkursverfahren als rein betreibungsrechtliche Streitigkeit. Auf das Konkursbegehren einer Zweigniederlassung (mit im Übrigen im Handelsregister nicht zu findender Bezeichnung) ist das Gerichtspräsidium Lenzburg AG mit Entscheid vom 13. März 2008 in einem vergleichbaren Fall nicht eingetreten (vgl. BlSchK 2009, S. 33 ff., S. 34).