So ist etwa das Konkursbegehren einer juristischen Person bereits „abzuweisen“ (recte: zurückzuweisen), wenn es von einem nicht zeichnungsberechtigten Angestellten unterzeichnet ist (KGer VD vom 02.12.1971, in: BlSchKG 37/1973, S. 183 Nr. 56; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 36 N 11, S. 34). Eben so ist als Prozessvoraussetzung das Vorliegen der Partei- und Prozessfähigkeit vom Richter in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen (Art. 191 ZPO; L EUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 5 zu Art. 35 ZPO und N 9 zu Art.