6. Demgegenüber handelt es sich beim Verfahren betreffend Konkurseröffnung um ein gerichtliches Verfahren. Im Gegensatz zur eigentlichen Schuldbetreibung ist das Gerichtsverfahren im summarischen Verfahren, insbesondere betreffend Konkursbegehren, nicht durch Bundesrecht geregelt (BGE 103 Ia 47, S. 51 E. 2b). Vielmehr wird dessen Ordnung den kantonalen Gesetzen überlassen, soweit nicht das SchKG gewisse Grundsätze darüber aufstellt (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG; BGE 103 Ia 47, S. 51 ff.