5. Die Aufsichtsbehörde kann das Betreibungsverfahr en samt Konkursandrohung lediglich aus betreibungsrechtlicher Sicht überprüfen. Nach dem Gesagten sind das vorliegende Betreibungsverfahren bzw. die Konkursandrohung aus betreibungsrechtlicher Sicht aufgrund der fehlenden Parteifähigkeit der Gläubigerin mangelhaft, jedoch nicht nichtig, weshalb die Konkursandrohung nicht aufgehoben werden kann.