BGE 120 III 11, S. 13 f. E. 1). Die Zweigniederlassung kann im Übrigen bei gegebenen Voraussetzungen auch als (Prozess-) Vertreterin der Hauptgesellschaft auftreten (BGer vom 02.02.2004, 4P.184/2003 E. 2.2.2). Vorliegend geht die Aufsichtsbehörde davon aus, dass sich die Schuldnerin über die Identität der betreibenden Gläubigerin im Klaren ist, weshalb die mangelhafte Parteibezeichnung im Sinne des Vorstehenden für das dem Konkursbegehren vorangegangene Betreibungsverfahren als geheilt gelten kann. Entgegenstehendes geht im Übrigen auch aus der Vernehmlassung der Schuldnerin vom 13. Juli 2009 nicht hervor.